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Sondersteuersatz bei ausländischen Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten
Entscheidung: Ro 2019/15/0184 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 27 Abs 4, 27a Abs 1 und 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger (natürliche Person) erzielte über eine dänische Bank Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten iSd § 27 Abs 4 EStG. Für diese Einkünfte beantragte er in der Steuererklärung die Anwendung des Sondersteuersatzes gemäß § 27a Abs 1 EStG. Das Finanzamt erfasste die Einkünfte – nach Abzug der Werbungskosten – zum progressiven Tarif.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die behauptete Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit liege nicht vor, weil inländische auszahlende Stellen nicht verpflichtet seien, einen KESt-Abzug vorzunehmen.
Rechtliche Beurteilung: Es ist festzustellen, dass für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, die über eine inländische Bank (als auszahlende Stelle iSd § 95 Abs 2 Z 2 lit b EStG) abgewickelt und beS. 1015 zogen werden, die inländische Bank durch einen freiwilligen KESt-Abzug die Besteuerung zum besonderen Steuersatz des § 27a Abs 1 Z 2 EStG von 27,5 % vermitteln kann, der zudem auch die Endbesteuerungswirkung iSd § 97 EStG herbeiführt. Werden hingegen gleichartige Kapitaleinkünfte über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Bank abgewickelt u...