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SWK 25, 1. September 2022, Seite 1013

Aufwendungen für „Therapieschwimmen“ und für eine PKW-Kaskoversicherung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Entscheidung: Ra 2021/15/0069 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 34 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein zu 100 % behinderter Steuerpflichtiger machte in der Arbeitnehmerveranlagung ua Aufwendungen für eine PKW-Kaskoversicherung, soweit die Prämien auf die eingebaute Rollstuhlverladevorrichtung entfielen, sowie Kosten der Fahrten zum „Therapieschwimmen“ als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Rollstuhlverladevorrichtung diene nicht dem Betrieb des PKW und stelle daher ein Hilfsmittel iSd § 4 VO über außergewöhnliche Belastungen dar; die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien daher neben dem Freibetrag nach § 3 Abs 1 VO absetzbar. Auch die Fahrtkosten zu Therapeuten stellten außergewöhnliche Belastungen dar.

Rechtliche Beurteilung: Soweit sich die Revision gegen die Anerkennung der Kosten für die Fahrten zum „Therapieschwimmen“ als außergewöhnliche Belastung wendet, kommt ihr Berechtigung zu.

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, führt nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen ...

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