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Rechtsmissbräuchliche Antragstellung
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Der Fall
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerberin die Abstattung von Abgabenschuldigkeiten nach einem Ratenplan bewilligt.
Mit dem Anbringen vom beantragte die Berufungswerberin die zinsenlose Aussetzung der Ratenzahlungen bis . Zur Begründung wurde auf einen 50%igen Auftragseinbruch infolge der größten Weltwirtschaftskrise hingewiesen. Bei Nichtgenehmigung seien die bestehenden Arbeitsplätze nicht zu halten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen.
Die Entscheidung
Aus dem Gesetzestext des § 212 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, nach Maßgabe des § 212 Abs. 2 lit. a und b BAO Stundungszinsen zu entrichten sind. Die von der Berufungswerberin ins Auge gefasste „zinsenlose Aussetzung der Ratenzahlungen“ ist daher im Gesetz nicht vorgesehen. Schon aus diesem Grund war das Zahlungserleichterungsansuchen abzuweisen.
S. 427Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung im Zahlungserleichterungsverfahren zu klären. Dabei ist zu beurteilen, ob eine schwere Beeinträc...