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BFGjournal 11, November 2009, Seite 421

Keine Option, da laut Fallkonstellation die wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt wurde

Hedwig Bavenek-Weber

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Keine Option, da laut Fallkonstellation die wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt wurde
-F/07

Der Fall

Der Sachverhalt stellte sich als dreigliedriger Ablauf von Rechtsvorgängen dar:

  • 1. Ablauf: A räumt B das Optionsrecht samt Übertragungsmöglichkeit auf Erwerb der Liegenschaft ein.

  • 2. Ablauf: B überträgt das Optionsrecht an C.

  • 3. Ablauf: C kauft die Liegenschaft von A.

Berufungsgegenständlich war die Bemessungsgrundlage für den 1. Ablauf.

Die Entscheidung

Der UFS folgte – er betonte das ausdrücklich – der Literaturmeinung, dass das Optionsentgelt nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, weil es nicht für den Grundstückserwerb, sondern für die Einräumung des Gestaltungsrechts bezahlt wird. Die gegenständlichen Abläufe stellten sich jedoch grunderwerbsteuerlich folgendermaßen dar: Wenn der 2. Ablauf den gesetzlichen Tatbestand der Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG und der 3. Ablauf einen Kaufvertrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG darstellt, dann wird mit dem 1. Ablauf der Tatbestand der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert, da bei einer solchen Fallkonstellation eine Gegenleistung nicht zu ...

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