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BFGjournal 11, November 2009, Seite 420

Eine „Zirka“-Angabe der Grundstücksfläche in einem Vertrag begründet noch keine Option

Hedwig Bavenek-Weber

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Eine „Zirka“-Angabe der Grundstücksfläche in einem Vertrag begründet noch keine Option
-G/06, RV/0681-G/06

Der Fall

Der Berufungswerber benötigte ein angrenzendes Teilgrundstück zum Zweck der Sanierung eines Steinbruchs durch Errichtung einer Abböschung. Der Eigentümer des Grundstücks erklärte sich auch bereit, eine Fläche von ca. 1.500 m2 pauschal um 30.000 Euro im Kaufwege abzutreten. Der Kaufpreis sollte innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der behördlichen Genehmigungen bezahlt werden. Weiters wurde vereinbart, dass der Vertrag auf die Dauer bis längstens ein Jahr abgeschlossen ist. Die Vertragsparteien verpflichteten sich, nach Vorliegen des Teilungsplans hinsichtlich des wahren Ausmaßes des Kaufgegenstands, der Kaufpreisquittung sowie der Aufsandungserklärung einen Nachtrag zu diesem Kaufvertrag beglaubigt zu unterfertigen.

Aufgrund einer Anfrage teilte der Verkäufer dem Finanzamt mit, dass es in der Folge zu keinen weiteren Abtretungen oder Nachträgen zur Urkunde gekommen und der Vertrag mit der Bezahlung des Kaufpreises abgeschlossen sei. Daraufhin setzte das Finanzamt vom Kaufpreis die Grunderwerbsteuer fest. Eingewendet wurde, dass eine Option vorlie...

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