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BFGjournal 11, November 2009, Seite 420

Eine „Zirka“-Angabe der Grundstücksfläche in einem Vertrag begründet noch keine Option

Hedwig Bavenek-Weber

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Eine „Zirka“-Angabe der Grundstücksfläche in einem Vertrag begründet noch keine Option

Der Fall

Der Berufungswerber benötigte ein angrenzendes Teilgrundstück zum Zweck der Sanierung eines Steinbruchs durch Errichtung einer Abböschung. Der Eigentümer des Grundstücks erklärte sich auch bereit, eine Fläche von ca. 1.500 m2 pauschal um 30.000 Euro im Kaufwege abzutreten. Der Kaufpreis sollte innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der behördlichen Genehmigungen bezahlt werden. Weiters wurde vereinbart, dass der Vertrag auf die Dauer bis längstens ein Jahr abgeschlossen ist. Die Vertragsparteien verpflichteten sich, nach Vorliegen des Teilungsplans hinsichtlich des wahren A...

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