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Kreditzinsen und Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben
Entscheidung: RV/7102587/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 32 EStG.
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen. Da die betriebliche Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben nicht mit der Beendigung des Betriebs endet, liegen insoweit nachträgliche Betriebsausgaben vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei einem ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungskredit sind daher nicht nur die Schuldzinsen, sondern auch die erlittenen Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen.