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BFGjournal 11, November 2009, Seite 401

Tätigkeit als Kostümbildnerin für Unterhaltungssendungen des ORF ist nicht künstlerisch

Silvia Gebhart

Mit der Berufungsentscheidung war die Abgrenzung zwischen künstlerischer Tätigkeit und Kunsthandwerk bei einer für den ORF tätigen Kostümbildnerin für Zwecke der Gewinnrückverteilung gemäß § 37 Abs. 9 EStG 1988 zu lösen. Die Berufungswerberin wandte insbesondere ein, dass sie eine künstlerische Ausbildung habe, nach dem Sozialversicherungsrecht als Künstlerin eingestuft sei, Wikipedia den Kostümbildner als Künstler definiere und der Programmauftrag des ORF das künstlerische Niveau ihrer Kostüme bestätige.


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Der Fall

Die Berufungswerberin übt die Tätigkeit einer selbständigen Kostümbildnerin, Modedesignerin und Stilberaterin aus. Sie verfügt über eine einschlägige mehrjährige fundierte Berufsausbildung für Bühnenschneiderei, nicht aber über einen Hochschulabschluss. Für den ORF war die Berufungswerberin als Kostümbildnerin auf Basis eines Urheberrechtsvertrags tätig. Bei den von der Berufungswerberin betreuten Sendungen des ORF „Willkommen Österreich“, „Bingo“, „Money Maker“ und „Adventzeit“ handelte es sich um Informationssendungen und Spiele- bzw. Quizshows. Die Berufungswerberin hatte dabei sowohl die Moderatorinnen/Moderatoren und Gäste einzukleiden als auch bei besonderem...

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