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UFS und Spendenabzug gemäß § 4a EStG 1988
§ 4a wurde mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2009 ab in das EStG 1988 eingefügt. Darin werden aus systematischen Gründen mit Ausnahme der in § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 geregelten werbewirksamen Geld- und Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen alle den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammengefasst. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen unverändert den bis zum in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen Regelungen.
Die Neuregelung
Durch § 4a Z 3 EStG 1988 wird die Abzugsfähigkeit von Spenden auf die folgenden Bereiche ausgedehnt:
mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,
die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und
die Hilfestellung in Katastrophenfällen.
Diese Spenden sind zusätzlich zu den in § 4a Z 1 und Z 2 EStG 1988 geregelten Zuwendungen abziehbar. Der Spendenabzug soll gezielt auf die Linderung menschlicher Not, somit auf die Hilfe von Menschen für Menschen gerichtet sein. Tier- und Umweltschutz sind nicht als begünstigte Zwecke i. S. d. Z 3 leg. cit. anzusehen.
Als Spendenempfänger kommen unmittelbar der Erfüllung begünstigter Zwecke dienende Organisatio...