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BFGjournal 11, November 2009, Seite 392

UFS und Spendenabzug gemäß § 4a EStG 1988

Andrea Nitsch

§ 4a wurde mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2009 ab in das EStG 1988 eingefügt. Darin werden aus systematischen Gründen mit Ausnahme der in § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 geregelten werbewirksamen Geld- und Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen alle den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammengefasst. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen unverändert den bis zum in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen Regelungen.

Die Neuregelung

Durch § 4a Z 3 EStG 1988 wird die Abzugsfähigkeit von Spenden auf die folgenden Bereiche ausgedehnt:

  • mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,

  • die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und

  • die Hilfestellung in Katastrophenfällen.

Diese Spenden sind zusätzlich zu den in § 4a Z 1 und Z 2 EStG 1988 geregelten Zuwendungen abziehbar. Der Spendenabzug soll gezielt auf die Linderung menschlicher Not, somit auf die Hilfe von Menschen für Menschen gerichtet sein. Tier- und Umweltschutz sind nicht als begünstigte Zwecke i. S. d. Z 3 leg. cit. anzusehen.

Als Spendenempfänger kommen unmittelbar der Erfüllung begünstigter Zwecke dienende Organisatio...

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