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BFGjournal 7-8, Juli 2015, Seite 278

Zuflusszeitpunkt einer verdeckten Ausschüttung

(B. R.) – Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gewinnanteile in Form von verdeckten Ausschüttungen fließen zu, wenn der Gesellschafter darüber verfügen kann (; Jakom/Baldauf, EStG, § 19 Rz 26). Verdeckte Ausschüttungen werden nicht als Dividenden „beschlossen“, sie passieren in der Praxis und werden idR erst von der Finanzverwaltung aufgedeckt (Jakom/Marschner, EStG, § 95 Rz 23). Der Zeitpunkt des Zuflusses wird nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 angenommen (, Revision nicht zugelassen).

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