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BFGjournal 7-8, Juli 2015, Seite 258

Anforderungen an die Rechtsgrundlage einer begünstigten Körperschaft

(B. R.) – Wenn gemäß § 41 Abs 1 BAO als Satzung iSd §§ 41 bis 43 BAO auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft gilt, bedeutet dies, dass es sich um Rechtsgrundlagen der jeweiligen Körperschaft in Form einer „Verfassung“, eines „Gesellschaftsvertrags“, von „Statuten“, eines „Stiftungsbriefs“ oder um die Rechtsgrundlage konkret ergänzende Schriftstücke etc handeln kann. Die Rechtsgrundlage einer gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Körperschaft kann sich auch auf Schriftstücke etc beziehen, welche die Rechtsgrundlage konkret ergänzen. Einzelne erforderliche und konkrete Satzungsbestimmungen können jedoch nicht aus Rechtsgrundlagen anderer Körperschaften (zB einer Kirchenverfassung) entnommen werden, um sodann zum Bestandteil und Inhalt der Rechtsgrundlage zu werden. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn in der Rechtsgrundlage wiederum Hinwei...

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