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SWK 29-30, 20. Oktober 2021, Seite 1339

Werbungskostencharakter von Schadenersatzzahlungen eines Betriebsrats

Entscheidung: Ra 2021/13/0016 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 16 Abs 1 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein nichtselbständig beschäftigter Betriebsratsvorsitzender schloss mit seinem Dienstgeber einen Vergleich über die Rückzahlung von Telefon- und Internetkosten ab. Der Grund dafür war der Verstoß gegen interne Regelungen über die Nutzung von Telekommunikationsdiensten und die daraus entstehenden Kosten. Der Betriebsratsvorsitzende machte die (Schadenersatz-)Zahlungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nicht, weil sie privat veranlasst seien.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, dass die Schadenersatzzahlungen auf einem der beruflichen Sphäre zuzurechnenden Fehlverhalten beruhen, womit die Werbungskosteneigenschaft gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung ist für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen entscheidend, welcher Sphäre das Fehlverhalten zuzuordnen ist. Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben ...

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