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Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung
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Der Fall
Der zu 100 % an der Berufungswerberin beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bezog in den Jahren 2002 und 2003 als Geschäftsführer Vergütung. Diese wurde von der Berufungswerberin nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen.
Mit Abgabenbescheiden vom wurden für die Jahre 2002 und 2003 der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von den Geschäftsführerbezügen des zu 100 % an der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafters festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit stattgebender Berufungsvorentscheidung vom wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und begründend ausgeführt, sie enthielten nicht die gesamten im Bemessungszeitraum zu entrichtenden Abgaben und seien daher rechtswidrig.
S. 199Mit dem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO wurde die Berufungsvorentscheidung aufgehoben.
Die Entscheidung
Der Spruch der mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO aufgehobenen Berufungsvorentscheidung vom , mit der über die Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Die...