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BFGjournal 5, Mai 2009, Seite 191

Vergebührung von Glücksverträgen – Gesetzesänderungen und Bedeutungswandel

Hedwig Bavenek-Weber

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Vergebührung von Glücksverträgen – Gesetzesänderungen und Bedeutungswandel
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG i. d. F. BGBl. Nr. 965/1993

S. 192 Der Fall

Bei einer Nummernlotterie stellte sich die Frage, ob als Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG die Summe der auf die tatsächlich gezogenen Nummern entfallenden Gewinne oder der laut Spielplan ausbedungene und mit Bescheid des BMF bewilligte Gewinn heranzuziehen ist bzw. ob die Rechtsgeschäftsgebühr auch von den nichtverkauften Losen zu entrichten ist.

Die Entscheidung

§ 33 TP 17 GebG orientiert sich, wie die anderen Rechtsgeschäftsgebühren auch, am bürgerlichen Recht. Die in § 33 TP 17 GebG verwendete Definition der Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird, entspricht § 1267 ABGB. Diese Rechtsgebühr für Glücksverträge folgt auch der Unterscheidung in Glücksverträge im engeren Sinn (Wette, Spiel, Los) und Glücksverträge im weiteren Sinn (Leibrenten und ähnliche Verträge) (dazu Krejci in Rummel, ABGB², §§ 1267–1274, Rz. 5 und 6; Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz4, § 33 TP 17 Rz. 3). In den einzelnen Ziffern der TP 17 nicht angeführte Glücksverträge wie z. ...

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