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Aufhebung des § 25 GebG durch den VfGH: Keine Rechtsgeschäftsgebühr pro Urkunde bei mehrfacher Beurkundung
§ 25 GebG normiert nicht ein „Urkundenprinzip“ in dem Sinn, dass neben dem Rechtsgeschäft auch jede Urkunde darüber für sich gebührenpflichtig ist. § 25 GebG ist keine Begünstigung, sondern eine Ordnungsvorschrift mit der Sanktion der Mehrfachvergebührung, welche die Kontrolle der Finanzämter erleichtert. Da die Sanktion eine unverhältnismäßige und daher gleichheitswidrige Maßnahme ist, schritt der VfGH zur Aufhebung des § 25 GebG.
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; , B 1903/07; |
Der Fall
S. 183 Bei mehrfacher Beurkundung des Rechtsgeschäfts sah § 25 GebG vor, dass grundsätzlich jede dieser Urkunden der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt. § 25 Abs. 2 GebG bestimmte, dass die Rechtsgeschäftsgebühr jedoch nur einmal anfällt, wenn alle Urkunden rechtzeitig dem Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt hatte die Anzeige mit dem Gleichschriftenvermerk auf allen Urkunden zu bestätigen:
„Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleich...