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SWK 29-30, 20. Oktober 2021, Seite 1319

Checkliste zur Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle

Leitfaden für Rechtsanwälte und Notare

Severin Glaser

Rechtsanwälte und Notare unterliegen als Verpflichtete iSd 4. Geldwäsche-RL (Art 2 Abs 1 Z 3 lit b) auch nach österreichischem Recht Verdachtsmeldepflichten im Rahmen der Vorschriften zur Geldwäscheprävention (§§ 8a ff RAO; § 36a ff NO). Diese Checkliste zeigt alle wesentlichen Rechte, Pflichten und Aufgaben, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Ein Leitfaden für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde bereits in der SWK 25/2021 veröffentlicht.

1. Wann tritt die Pflicht zur Meldung ein?

Die Pflicht zur Meldung tritt ein, wenn der Rechtsanwalt/Notar bei geldwäschegeneigten Geschäften Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Vermögensbestandteile aus einer in § 165 StGB aufgezählten Handlung herrühren oder die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil iZm einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder einer Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.

Wenn der Rechtsanwalt/Notar bei geldwäschegeneigten Geschäften Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass das Geschäft der Gel...

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