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Pauschalierte Aufwendungen ohne tatsächlichen Aufwand? – UFS gegen UFS
Das EStG sieht zur vereinfachten Ermittlung von Ausgaben verschiedene Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenpauschalierungen vor. Hinsichtlich der Frage, ob die Geltendmachung von pauschalen Aufwendungen immer tatsächliche Aufwendungen voraussetzt, kam der UFS in zwei Entscheidungen zum sog. „Vertreterpauschale“ zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen.
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-G/08 (contra) – (pro) | § 17 EStG 1988, VO BGBl. II Nr. 382/2001 |
Der Fall (RV/0463-G/08 – Abweisung)
Der Steuerpflichtige, ein Vertreter, der im Streitjahr erstmals auch als Niederlassungsleiter beschäftigt war, beantragte den Abzug von Werbungskosten nach dem sog. „Vertreterpauschale“ gem. § 17 Abs. 6 EStG i. V. m. § 1 Z 9 der VO BGBl. II Nr. 382/2001. Vom Dienstgeber wurden diverse Kosten getragen und dem Steuerpflichtigen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung
Die Pauschalierung von Werbungskosten dient der Verwaltungsvereinfachung, weil § 17 Abs. 6 EStG 1988 den BMF (nur) ermächtigt, in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg festzulegen. Die Verordnung darf aber in verfassungskonformer Ausl...