Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
BFGjournal 5, Mai 2009, Seite 167
Anhängige Amtsbeschwerden
Tabelle in neuem Fenster öffnen
-I/08; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0088 | Aufteilungsverbot bei einer Digitalkamera Nach Ansicht des UFS unterliegen die Kosten der Anschaffung einer Kamera zur Unterstützung der politischen Arbeit der Mandatarin einer Gebietskörperschaft nicht dem Aufteilungsverbot, wenn die Kamera unbestritten zu 20 % privat verwendet wird (Anerkennung von 80 % der Jahres-AfA). Das Finanzamt erhob Amtsbeschwerde, weil bei der Abgrenzung der betrieblich bzw. beruflich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Es ist nicht von der konkreten tatsächlichen Nutzung auszugehen, sondern von der typischerweise zu vermutenden Nutzung. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist nur möglich, wenn eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung vorliegt (Aufteilungsverbot). |