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BFGjournal 5, Mai 2009, Seite 167

Anhängige Amtsbeschwerden

Angela Stöger-Frank

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-I/08; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0088
Aufteilungsverbot bei einer Digitalkamera
Nach Ansicht des UFS unterliegen die Kosten der Anschaffung einer Kamera zur Unterstützung der politischen Arbeit der Mandatarin einer Gebietskörperschaft nicht dem Aufteilungsverbot, wenn die Kamera unbestritten zu 20 % privat verwendet wird (Anerkennung von 80 % der Jahres-AfA).
Das Finanzamt erhob Amtsbeschwerde, weil bei der Abgrenzung der betrieblich bzw. beruflich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Es ist nicht von der konkreten tatsächlichen Nutzung auszugehen, sondern von der typischerweise zu vermutenden Nutzung. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist nur möglich, wenn eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung vorliegt (Aufteilungsverbot).

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