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Pflichtteilsübereinkommen als außergerichtlicher Vergleich
Entscheidung: RV/7101112/2014, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 GebG.
Wird ein zweifelhaftes Recht unabhängig von der zukünftigen Entscheidung für die Vertragspartner verbindlich festgelegt, liegt ein Vergleich vor. Aus diesem Grund ist auch die Verpflichtung zur Bezahlung einer Abfindungssumme für die Aufgabe von Ansprüchen oder Rechten des Pflichtteilsberechtigten ein Vergleich, weil die Leistung dieser Summe gegen die Verpflichtung übernommen wird, den Anspruch nicht mehr weiterzuverfolgen.
Wird ein Pflichtteilsübereinkommen nicht mehr mit der Verlassenschaft, sondern schon nach der Einantwortung mit dem Erben geschlossen, so spricht dies dagegen, dass der Notar als Gerichtskommissär tätig wurde; es liegt ein Indiz für einen außergerichtlichen Vergleich vor.