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Unbilligkeit einer Verfahrenswiederaufnahme bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH
Im vorliegenden Fall kam das BFG zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb, unbillig sei. Dies, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich anerkannt hatte. Dabei war ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrags zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außenprüfung bekannt und wurde dieser „für in Ordnung befunden“.
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1. Der Fall
1.1. Der Sachverhalt
Die beschwerdeführende GmbH wurde vor mehr als 30 Jahren gegründet. Nach dem Wortlaut ihres Gesellschaftsvertrags war sie nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd BAO. Hauptgegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten jeglicher Art sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, daneben im unter...