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Abspaltung nicht begünstigten Vermögens ohne Rückwirkung
Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellt keine Übertragung eines (Teil-)Betriebs dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG vor.
Wird solches Vermögen gem § 32 UmgrStG abgespaltet, kommt die Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit b EStG iVm § 20 Abs 2 Z 2 KStG nicht zum Tragen, sondern erfolgen der Vermögensübergang und die Aufdeckung stiller Reserven nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (= Zeitpunkt der Spaltungsvereinbarung).
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RV/5100233/2013, Revision teilweise zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Die B-Holding-GmbH spaltete mit Spaltungsstichtag entsprechend dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom unter Anwendung der Bestimmungen des Spaltungsgesetzes (SpaltG) und der Bestimmungen des Art VI UmgrStG die in der Spaltungsbilanz näher bezeichneten Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin auf die durch Umgründung entstehende A-GmbH als aufnehmende Gesellschaft ab. Laut Pkt B.16. des Spaltungs- und Übernahmevertrags gehört „zum abgespaltenen Vermögen insbesondere die Liegenschaft EZ Gb1, Bezirksgericht X“.
In Pkt C.1. wurde festgehalten, dass die übertragende Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigte. Die vorliegenden Spaltungsvorgäng...