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BFGjournal 4, April 2018, Seite 138

Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig

Ernst Marschner

Geldstrafen sind gem § 12 Abs 1 Z 4 KStG (bzw § 20 Abs 1 Z 5 EStG) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Verteidigungskosten sind nicht in dieser Bestimmung genannt. Steht die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, sind Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig.


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Ro 2017/15/0001, Ro 2017/15/0002; RV/5100764/2015

1. Der Fall

Eine GmbH nahm an einem Kartell teil, das den Zweck hatte, gestiegene Kosten von Rohstoffen an Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb zu vermeiden. Daher wurde über diese GmbH von der Europäischen Kommission eine Geldstrafe verhängt, die aufgrund der Kooperation der GmbH mit den Behörden herabgesetzt wurde.

Die GmbH machte in den Jahren 2010 bis 2013 die im Zusammenhang mit dem Kartellverfahren angefallenen Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgabe geltend und zog die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die Betriebsprüfung verweigerte die Anerkennung der Verteidigungskosten, zumal diese mit einer nicht abzugsfähigen Strafe im Zusammenhang stehen.

Das BFG gab der Beschwerde der GmbH statt. Die gegen die BFG-Entscheidung eingelegte Amtsrevision wurde nun durch den VwGH ...

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