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SWK 29-30, 20. Oktober 2021, Seite 1302

Verlängerung der NoVA-Übergangsregelung bis Mai 2022

Erstreckung der Lieferfrist für Kfz bei Abschluss des Kaufvertrags vor dem 1. 6. 2021

(SWK) – Die Neuregelung der NoVA im Zeichen der Ökologisierung ist mit in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt, wenn ein Kaufvertrag über ein Kfz vor dem abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem , aber vor dem erfolgt. Diese Regelung soll nun verlängert werden.

Ein entsprechender Initiativantrag (2009/A 27. GP) wurde bereits eingebracht und dem Finanzausschuss des Nationalrats zugewiesen, der ihn in seiner nächsten Sitzung Anfang November behandeln wird. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

1. Verlängerung der Übergangsregelung

Nach § 15 Abs 25 NoVAG kann auf Kfz, für die vor dem ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem erfolgt, die bis zum geltende (günstigere) Rechtslage angewendet werden.

Der Initiativantrag sieht eine Erstreckung der Lieferfrist auf den vor.

Achtung: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung bleibt der Abschluss des (unwiderruflichen, schriftlichen) Kaufvertrags vor dem .

2. Wirtschaftlicher Hintergrund

Die Fristerstreckung hat ihre Wurzel in COVID-19-bedingten Lieferschwierigkeiten und Engpässen in der Halbleiterproduktion. Die Begründung des Initiativantrags bezieht sich explizit auf die „akut bestehenden erheblichen...

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