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Keine Erbringung von gemeinnützigen Leistungen durch in Haft befindliche Bestrafte
(A. S.-F.) – Die Möglichkeit, anstelle einer im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen gemäß § 179 Abs 3 FinStrG iVm § 3a StVG zu erbringen, steht einem bereits inhaftierten Bestraften nicht zu. Die Revision ist zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob nur die sich nach einer finanzstrafbehördlichen Bestrafung auf freiem Fuß befindenden Bestraften nach Aufforderung zum Strafantritt die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen beantragen dürfen (keine Aufforderung zum Strafantritt an Bestrafte, die sich nicht auf freiem Fuß befinden und denen damit auch die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen genommen wird), grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des VwGH fehlt ( RV/7300029/2015).