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Einbringung – Ertragsteuerliche Behandlung unbarer Entnahmen
Unbare Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG sind aufgrund ihrer Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag als Entnahmen i. S. d. § 11a EStG 1988 zu werten.
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Einbringung – Ertragsteuerliche Behandlung unbarer Entnahmen | |
-I/09 |
Der Fall
Mit Einbringungsvertrag vom übertrug der Berufungswerber sein Einzelunternehmen zum Einbringungsstichtag unter Anwendung des Art. III UmgrStG. Im Einbringungsvertrag ist festgehalten, dass der Berufungswerber vom Kapital des gegenständlichen Einzelunternehmens Beträge bar bzw. unbar entnommen hat. Dem wurde in der Einbringungsbilanz durch die Bildung einer entsprechenden Passivpost Rechnung getragen. Im Zuge der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Berufungswerber auch die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a Abs. 1 EStG 1988 geltend, wobei darin auch im Zuge der Umgründung entnommene unbare Entnahmen enthalten waren. Das Finanzamt vertrat die Rechtsansicht, dass die baren und unbaren Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 UmgrStG als Entnahmen i. S. d. § 11a EStG 1988 anzusehen seien und erkannte daher die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne nicht an.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des UFS Innsbruck sowie auch nach herrschender Ansicht sind (auch) unbare Entnahmen aufgrund ihrer Rückwir...