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Neues zum Mantelkauf
Die zwei jüngsten Entscheidungen im Detail
In den vergangenen Monaten hat der VwGH in zwei Erkenntnissen neue Aussagen zum Mantelkauftatbestand gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG getroffen ( Ro 2021/13/0007, und , Ro 2019/13/0008). Dabei wurden auch Teilaspekte der für die Tatbestandserfüllung notwendigen Strukturänderungen, die im Schrifttum umstritten diskutiert wurden, in ein neues Licht gerückt. Angesichts der geringen Anzahl an Judikaten zum Mantelkauf lohnt sich eine nähere Darstellung der beiden jüngsten Erkenntnisse.
1. Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG haben Körperschaften bei der Ermittlung des Einkommens den Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 EStG nach Maßgabe näherer Bestimmungen abzuziehen. Eine dieser Bestimmungen ist jene des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG über den Mantelkauf. Darin ist geregelt, dass der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zusteht, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur iZm einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen...