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Bewertung von Liegenschaften, Grabpflege
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Bewertung von Liegenschaften, Grabpflege | |
Der Fall
In der Vermögenserklärung einer Verlassenschaft wurden Grundstücke mit dem dreifachen Einheitswert eingestellt. Diesen Wert zog das Finanzamt auch für die Berechnung der Erbschaftssteuer heran. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die jährliche Betreuung und Pflege der Grabstätte zu berücksichtigen seien und dass der dreifache Einheitswert praktisch dem Verkehrswert entspreche, da das Haus reparaturbedürftig sei.
Die Entscheidung
Der UFS gab bezüglich der Grabpflege statt, hinsichtlich der Bewertung wies er unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 ErbStG ab, wonach Grundstücke mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der gemeine Wert geringer ist als der dreifache Einheitswert. Da der Berufungswerber selbst angab, dass der dreifache Einheitswert dem Verkehrswert entspricht, ist die Festsetzung des Finanzamtes diesbezüglich richtig.