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BFGjournal 7, Juli 2009, Seite 262

Tausch- bzw. Gegenleistung als Bemessungsgrundlage bei Scheidungsvergleich

Hedwig Bavenek-Weber

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Tausch- bzw. Gegenleistung als Bemessungsgrundlage bei Scheidungsvergleich
§§ 4, 5 GrEStG

Der Fall

Die Ehe des Berufungswerbers wurde mit gerichtlichem Urteil geschieden. Mit seiner ehemaligen Ehegattin schloss er vor dem Bezirksgericht im Verfahren betreffend Aufteilung gemäß § 81 Abs. 2 und 3 EheG einen Vergleich. Darin wurden drei den Ehegatten zur S. 263 Hälfte gehörige Liegenschaften ausgetauscht, um jeweils Alleineigentum zu begründen. Zwei Liegenschaftshälften übernahm die ehemalige Ehegattin und sie verpflichtete sich auch, Darlehensverbindlichkeiten des Berufungswerbers zu übernehmen. Der Parteienvertreter führte die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert durch. Mit Bescheid gemäß § 201 BAO ging das Finanzamt von einem Tauschvertrag aus und setzte die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert der an die ehemaligen Ehegattin übertragenen Liegenschaftshälften fest.

Die Entscheidung

Der UFS stellte fest, dass sich der Vergleich so gliedert, dass der Berufungswerber die Liegenschaft 1 in sein Alleineigentum übernimmt, während die ehemalige Ehegattin die Liegenschaften 2 und 3 in ihr Alleineigentum übernimmt, was einen Tausch von Liegenschaftsanteilen darstellt. Beim Gru...

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