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BFGjournal 7, Juli 2009, Seite 253

Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO auch für gemeinnützige Kapitalgesellschaften

Marco Laudacher

Nach Rz. 1391 der KStR 2001 können (gemeinnützige) Kapitalgesellschaften keine Betriebe i. S. d. § 45 Abs. 3 BAO unterhalten und daher auch keine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO erlangen. Bei Körperschaften führt dies unter Umständen zum Verlust der Gemeinnützigkeit, weil nach den §§ 34 ff. BAO abgabenrechtliche Begünstigungen nur zustehen, wenn die begünstigten Zwecke nach der Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Der UFS hat entgegen der Rechtsansicht in den KStR 2001 bei einer GmbH, die ein Seniorenwohn- und Pflegeheim betreibt und einen begünstigungsschädlichen Betrieb (Catering) unterhält, ein teilweises Absehen von der Steuerpflicht zugelassen. Er ging davon aus, dass Körperschaften unabhängig von der Regelung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 mehrere Einkunftsquellen (Betriebe, Teilbetriebe) haben können.


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Der Fall

Bei der Bw. – die ein Seniorenwohnheim betreibt – wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei fanden sich die Erlösbereiche „Betrieb eines Catering “, „Essen auf Rädern “, „Ausspeisung Kindergarten und Schüler “ sowie „Betrieb Seniorenwohnheim “. Der Betrieb des Seniorenwohnheimes wurde als unentbehrlicher Hilfsbetrieb i. S. d. § 45 Abs. 2 BAO eingestuft, die Schüler...

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