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Ermittlung des Pensionistenabsetzbetrages bei Vorliegen von Progressionseinkünften
Entfällt die nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 für das inländische Einkommen nach dem Durchschnittssteuersatz ermittelte Steuer ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte (Pension) und übersteigt sie den maximal zustehenden Pensionistenabsetzbetrag von 400 Euro, ist dieser in voller Höhe zu berücksichtigen.
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§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988 (geändert bzw. eingefügt durch AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007); § 33 Abs. 6 EStG 1988 |
Fall
Die Berufungswerberin (Bw.) hat im Jahr 2007 neben einer inländischen Pension unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte (Pension/nichtselbständige Einkünfte; Einkünfte aus Vermietung) erklärt.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurden bei der Ermittlung des Einkommens der Bw. von den inländischen Einkünften Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 (Pauschbetrag, Kirchenbeitrag) in Abzug gebracht. Als Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz wurde die Summe aus inländischem Einkommen und ausländischen Einkünften herangezogen. Von der durch Anwendung des ohne Berücksichtung des Pensionistenabsetzbetrages ermittelten Durchschnittssteuersatzes auf das inländische Einkommen errechneten Steuer von 691,93 Euro wurde ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 275,47 Euro in Abzug gebracht und die Steuer nach Abzug d...