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BFGjournal 4, April 2019, Seite 151

Teilweise Liebhabereibeurteilung infolge einer getrennten Betrachtung zweier selbständiger Tätigkeiten

Katrin Allram

Bei Tätigkeiten, die mit der Absicht ausgeübt werden, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist gem § 1 Abs 1 LVO diese Absicht für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob mehrere Betätigungen insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, ist die Verkehrsauffassung. Die gegebenenfalls gebotene getrennte Beurteilung kann dazu führen, dass ein Teilbereich eine Einkunftsquelle bildet, während der andere als Liebhaberei zu qualifizieren ist.


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1. Der Fall

Der Beschwerdeführer ging im Jahr 2011 in Alterspension und bezog in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2016 nichtselbständige Einkünfte aus der Pensionsversicherung. Daneben war er mehrfach selbständig tätig:

  • Zum einen war der Beschwerdeführer seit 2006 mit der Gestaltung, Weiterentwicklung und Wartung einer Software für eine Chemiedatenbank beauftragt (im Folgenden: Tätigkeit Chemiedatenbank). Aus dieser Tätigkeit erzielte er jährlich Einnahmen iHv 5.000 Euro. Die Tätigkeit war ab dem Jahr 2011 gewinnbringend.

Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFG war strittig, ob die beiden selbständig ausgeübten Tätigkeiten als einheitlicher Gesamtbetrieb oder aber als zwei getrennte Beurteilungsobjekte anzusehen sowie darauf aufbauend, ob diese Tätigkeiten bzw eine davon als Liebhaberei einzustufen sind. Das Finanzamt qualifizierte die selbständigen Tätigkeiten als Beurteilungseinheit und ging insgesamt von Liebhaberei aus.

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