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Einheitsbewertung nicht auf Basis von realen Erträgen, sondern fiktivem Vergleichsbetrieb iSd § 34 BewG
Entscheidung: RV/7100818/2018.
Norm: § 34 BewG.
Die Einheitsbewertung basiert nicht auf realen Erträgen, sondern orientiert sich gem § 34 BewG nach fiktiven Vergleichsbetrieben. Alternative dazu wäre eine Bewertung auf Basis von Verkehrswerten, die in der Regel höher ausfallen würde. Der VfGH hat am , B 298/10, erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen.