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Ausgelagerter Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen iZm dem Kreditkartengeschäft von der unechten Steuerbefreiung umfasst
Entscheidung: RV/7100628/2019; Amtsrevision eingebracht.
Norm: § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994.
Um von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994 erfasst zu sein, ist es erforderlich, dass die Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Die Bestimmung erschöpft sich nicht in der Befreiung des bloßen Vorgangs der Übertragung der Geldsummen an sich, vielmehr kann ein entsprechender Überweisungsvorgang grundsätzlich aus verschiedenen Dienstleistungen bestehen, die dann (zusammen) „Umsätze im Überweisungsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst sind rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen. Es ist diesbezüglich insbesondere der Umfang der Verantwortung des jeweiligen Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob seine Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt.