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Schwarzumsätze eines Diskothekenbetreibers und Abgrenzung der Vorbereitungshandlungen zur versuchten Hinterziehung der Jahressteuern
Entscheidung: RV/5300003/2018; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 13 Abs 2 FinStrG.
Der Versuch einer Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer liegt gemäß § 13 Abs 2 FinStrG erst vor, wenn der Täter seinen Entschluss, die Finanzstraftat auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. In Bezug auf den Plan, eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer durch Nichteinreichung der Steuererklärung herbeizuführen, kann von einer derartigen Manifestation des Tatwillens erst gesprochen werden, wenn die gesetzliche Frist zur Übersendung der Jahressteuererklärung ohne Einreichung derselben verstrichen ist (vgl ).