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Differenzzahlung bei Anspruch auf eine ausländische gleichartige Beihilfe
Entscheidung: RV/7103746/2018; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 4 Abs 1 FLAG.
Hat jemand Anspruch auf eine ausländische Familienbeihilfe, so besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe diese auch tatsächlich bezogen wird. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 1 FLAG nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch – unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe als Kriterium des inländischen FB-Anspruchsverlustes – abgestellt. ().