Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 4, April 2022, Seite 125

Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung durch einen gem § 153 Abs 2 AußStrG ermächtigten Sozialhilfeverband

Benedikt Berger und Ansgar Unterberger

In letzter Zeit wurden dem BFG viele Beschwerden gegen Bescheide, mit denen das Finanzamt Österreich Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für verstorbene Personen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialhilfeverbände (SHV) nach § 324 Abs 3 ASVG als unzulässig zurückgewiesen hat, zur Entscheidung vorgelegt. Für die Erledigung dieser Rechtsmittel sind vielfältige verfahrensrechtliche Fragen des AußStrG und der BAO zu klären. Auf diese und erste diesbezügliche Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG soll in diesem Beitrag eingegangen werden.

1. Der Fall und Hintergrund des Rechtsstreits

Dem SHV steht als Träger der Kosten einer Heimunterbringung eines Renten-/Pensionsberechtigten ein Ersatzanspruch in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Rente/Pension zu (§ 324 ASVG). Die Ansprüche des Renten-/Pensionsberechtigten gehen in diesem Umfang als Legalzession auf den SHV über. Wenn die pensionsauszahlende Stelle Aufwendungen (zB außergewöhnliche Belastungen; hier zumeist an den SHV geleistete Ersätze für Pflegeheimkosten) nicht steuermindernd berücksichtigen konnte, kann nach § 41 Abs 2 EStG 1988 vom „Abgabepflichtigen“ ein Antrag auf A...

Daten werden geladen...