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Nicht der Rechtsgebühr unterliegender Kauf oder gebührenpflichtiger Bestandvertrag?
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S. 71 Nicht der Rechtsgebühr unterliegender Kauf oder gebührenpflichtiger Bestandvertrag? | |
Die Entscheidung
Abbauverträge werden als Bestandverträge unter § 33 TP 5 GebG subsumiert, wenn sich das Entgelt an der Zeitdauer unabhängig von der Menge des gewonnenen Materials orientiert (ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B. , 82/15/0046 u. a.). Im Abbauvertrag wurde zwar ein jährlich gleichbleibender Mindestbruch- und Deponiezins, für das darüber hinaus abgebaute Material ein Entgelt nach Menge vereinbart, doch findet die Menge des abgebauten Materials auch beim jährlich gleichbleibenden Mindestzins Berücksichtigung. Wird weniger Material abgebaut, als dem Mindestzins entsprechen würde, so kann der Differenzbetrag „Mindestzins abzüglich abgebautes Material“ auf die Folgejahre vorgetragen werden, in denen die Menge des abgebauten Materials den Mindestzins überschreitet. Ergibt die Verhältnisberechnung, dass das zeitliche Element in den Hintergrund tritt, überwiegen die Kaufvertragsmerkmale.