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Bewertung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
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Bewertung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer | |
-I/07 |
Der Fall
Die Stifterin A trat mit einer Nachstiftung an ihre Privatstiftung ihren GmbH-Anteil ohne Gegenleistung ab. Diese Nachstiftung unterlag noch der Schenkungssteuer. Strittig war in diesem Verfahren die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Da GmbH-Anteile geschenkt wurden, waren sie gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Hintergrund war, dass der nachgestiftete GmbH-Anteil die Beteiligungen an der A-GmbH und der T-GmbH „repräsentierte“. Der Stifter B hatte zwei Wochen vor dieser Nachstiftung 10 % der A-GmbH an die T-GmbH um einen Abtretungspreis von 5 Mio. ATS abgetreten. Das Finanzamt zog in Schätzung der T-GmbH den Abtretungspreis von 5 Mio. ATS mit ein, was sich im gemeinen Wert des nachgestifteten GmbH-Anteils niederschlug.
Die Entscheidung
Die Fragen im Berufungsverfahren waren,
Ableitung des gemeinen Werts aus dem Verkauf oder Schätzung?
Der UFS setzte sich zuerst mit der Judikatur des VwGH auseinander, wonach ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen grundsätzlich nicht genügt, ...