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BFGjournal 2, Februar 2010, Seite 59

Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern eines Callcenters

Martin Kuprian

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Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern eines Callcenters

Der Fall

Die Berufungswerberin betreibt in Wien ein „Callcenter“, in dem zahlreiche Personen, die telefonisch Kontakt mit potenziellen Kunden zur Geschäftsanbahnung aufzunehmen hatten, beschäftigt wurden. Diese wurden als „freie Dienstnehmer“ angesehen, sodass für die ausbezahlten Arbeitsvergütungen weder der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Personen steuerrechtliche Dienstverhältnisse im Sinn des § 47 EStG 1988 vorliegen würden.

An Sachverhalt war aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der als Telefonkontakter beschäftigten Personen davon auszugehen, dass es Ziel der Firma ist, Werbeflächen zu verkaufen. Die Telefonkontakter hatten telefonisch den Bedarf an Werbeflächen zu erS. 60 mitteln und bei Interesse Termine für einen Außendienstmitarbeiter zu fixieren. Das Adressenmaterial wurde von der Firma vorgegeben; es wurde auch vereinbart, dass die Telefonate ausschließlich in den Räumen der Firma zu führen waren. Für die Tätigke...

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