Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern eines Callcenters
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern eines
Callcenters | |
Der Fall
Die Berufungswerberin betreibt in Wien ein „Callcenter“, in dem zahlreiche Personen, die telefonisch Kontakt mit potenziellen Kunden zur Geschäftsanbahnung aufzunehmen hatten, beschäftigt wurden. Diese wurden als „freie Dienstnehmer“ angesehen, sodass für die ausbezahlten Arbeitsvergütungen weder der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Personen steuerrechtliche Dienstverhältnisse im Sinn des § 47 EStG 1988 vorliegen würden.
An Sachverhalt war aufgrund der ...