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Festsetzung des Dienstgeberbeitrags im Rahmen einer GPLA
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Festsetzung des Dienstgeberbeitrags im Rahmen einer GPLA | |
-G/07 |
Der Fall
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu Beanstandungen im Zusammenhang mit dem vom Arbeitslohn zu berechnenden Dienstgeberbeitrag. Das Finanzamt S. 59 setzte den gesamten Dienstgeberbeitrag der Jahre 2002 bis 2004 nach § 201 BAO mit Abgabenbescheid fest.
Die Entscheidung
Der als Ausfluss der abgabenbehördlichen Prüfung ergangene „Haftungs- und Abgabenbescheid“ stellt im Umfang des Abspruchs über die Lohnsteuer einen Haftungsbescheid gem. § 224 BAO i. V. m. § 82 EStG 1988 und im Umfang des Abspruchs über den Dienstgeberbeitrag einen Abgabenbescheid nach § 201 BAO dar (vgl. ).
Kommt es zu DB- (oder DZ-) Nachforderungen, ist nicht (nur) der Nachforderungsbetrag vorzuschreiben, sondern die gesamte für einen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum insgesamt zu erhebende Abgabe. Erweist sich somit die Selbstberechnung als unvollständig oder unrichtig, ist nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe, sondern die Abgabe insgesamt festzusetzen (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 2124; Ritz, BAO3, § 201 Tz. 42, und die dort zitierte Judikatur).
Praxishinweise
Im Rahmen von GPLAs erfolgen in der neueren Zeit ...