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BFGjournal 2, Februar 2010, Seite 44

Steuerliche Folgen ertragsloser Immobilienvermietungen

Bernhard Renner

Werden bei einer Betätigung, wie etwa der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, permanente Werbungskostenüberschüsse erklärt, stellt sich die Frage, ob diese (auf Dauer) Berücksichtigung oder nicht (mehr) anerkannt werden können. Oft wird in derartigen Fällen vorschnell eine verfahrensrechtlich aufwendige Liebhabereiuntersuchung angestellt. Tatsächlich aber ist zunächst zu klären, ob Werbungskosten bzw. negative Ergebnisse überhaupt einen Konnex zu einer Einkunftsquelle aufweisen und schon aus diesem Grund nicht anzuerkennen sind.

Allgemeines

Begriff der „Betätigung“

Einen Gewerbebetrieb zu führen, ein Dienstverhältnis einzugehen, eine Wohnung zu vermieten, Kapitalvermögen verzinslich anzulegen etc. ist im steuerlichen Sinn eine „Betätigung“. Dieser Begriff bezeichnet daher prinzipiell einkommen- bzw. umsatzsteuerlich relevante Aktivitäten als Überbegriff über aktive „Tätigkeiten“ bzw. eingegangene „Rechtsverhältnisse“, die als nach außen gerichtetes Handeln einer (natürlichen oder juristischen) Person einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 7 Abs. 2 KStG 1988 entsprechen. Die Entfaltung ...

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