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Teilrechtskraft im Verwaltungsstrafrecht
Wird im Einspruch gegen die Strafverfügung nur die Strafhöhe bekämpft, erwächst der Schuldausspruch (Nichtentrichtung der Parkometerabgabe) in Rechtskraft; daher hat die Verwaltungsbehörde nur mehr ein Straferkenntnis betreffend die Strafhöhe zu erlassen. Wendet sich der Beschwerdeführer in einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Bescheidbeschwerde einzig gegen die Schuld (nicht er, sondern Personen, denen er sein Fahrzeug überlassen habe, hätten das Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abgestellt), ist diese Beschwerde vom BFG wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Da mit dieser Zurückweisung nicht in der Sache entschieden wurde, sind der Verwaltungsbehörde keine Kosten zuzusprechen.
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1. Der Fall
1.1. Strafverfügung
Die spätere belangte Behörde erließ vier Strafverfügungen, in denen sie jeweils dem späteren Beschwerdeführer zur Last legte, in vier Fällen das auf ihn zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone angestellt zu haben.
Die vier Tathandlungen erfolgten zwi...