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BFGjournal 3, März 2015, Seite 118

Meritorische Entscheidung durch das BFG nach formaler Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde

Albert Salzmann

Wenn die Beschwerde weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen ist, hat das BFG gemäß § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung erledigt (hier: Erklärung als zurückgenommen gemäß § 85 Abs 2 BAO) und somit das BFG erstmals meritorisch über die Beschwerde abspricht.


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RV/5101670/2014, Revision nicht zugelassen
§§ 85, 262, 263, 264, 278, 279 BAO

1. Der Fall

Die B-GmbH erhebt gegen den KöSt-Bescheid 2012 des Finanzamtes X Beschwerde. Das Finanzamt X erlässt daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag und fordert darin die nach Ansicht des Finanzamtes fehlende Begründung sowie diverse Unterlagen an. Die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist verstreicht ungenützt. In der Folge erlässt das Finanzamt X eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es die Beschwerde als zurückgenommen erklärt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung bringt die B-GmbH einen Vorlageantrag ein und legt gleichzeitig die angeforderten Abgabenerklärungen und Bilanzen vor.

In der Folge wird vom Finanzamt X die Besch...

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