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BFGjournal 3, März 2015, Seite 99

Berücksichtigung des Verlustabzugs ohne Bescheiderlassung im Verlustentstehungsjahr

(B. R.) – Einem Steuerpflichtigen, der durch Einreichen von Jahresabschlüssen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, bei dem die Abgabenbehörde jedoch insoweit keine Konsequenzen gezogen hat, als sie keine Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheide erlassen und in der Folge diese Jahresabschlüsse vernichtet („skartiert“) hat – womit alleine ihr Verhalten für das Nichterlassen der ihrer Ansicht nach für die Zuerkennung des Verlustabzugs (Verlustvortrags) erforderlichen Bescheide kausal war –, kann der Verlustabzug nicht mit der Begründung verwehrt werden, es sei infolge Verjährung nicht mehr möglich, nunmehr die für die Zuerkennung des Verlustabzugs notwendigen Bescheide zu erlassen, bzw die Richtigkeit der Jahresabschlüsse können mangels Aufliegens solcher in den Verwaltungsakten nicht überprüft werden. Vielmehr sind in einem derartigen Fall die Ergebnisse der seinerzeit bei der Abgabenbehörde eingereichten (und vom Verwaltungsgericht amtswegig beigeschafften) Jahresabschlüsse insoweit von Relevanz, als die Höhe der dort ausgewiesenen Verluste iSd Rechtsprechung des VfGH (zB Erkenntnis vom , G 170/86) nachvollziehbar ist ( RV/5100708/2013; Revisi...

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