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VfGH weist Gesetzesprüfungsantrag zu § 20 Abs 2 Teilstrich 2 EStG mangels Präjudizialität zurück
Kursverluste aus Fremdwährungskrediten stehen mit Einkünften aus privater Grundstücksveräußerung nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang iSd § 20 Abs 2 Teilstrich 2 EStG.
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G 137/2014 und G 138/2014; RN/7100001 und RN/7100002 | §§ 20 Abs 2 Teilstrich 2, 27 Abs 3, 30, 31 EStG 1988; Art 89 Abs 2 B-VG |
1. Der Fall
Ein Ehepaar erwarb im Juli 2008 je zur Hälfte eine Liegenschaft. Die Anschaffung wurde mittels eines Fremdwährungskredits in Schweizer Franken finanziert. Im Juli 2012 veräußerte das Ehepaar die Liegenschaft und tilgte mit dem Veräußerungserlös den Fremdwährungskredit. Aufgrund einer Kursänderung entstand dabei ein Kursverlust. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung wollte das Ehepaar diesen Kursverlust steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt versagte jedoch die Abzugsfähigkeit des Kursverlusts.
Das BFG legte den Fall dem VfGH zur Gesetzesprüfung vor, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausgabenabzugsverbots im Zusammenhang mit Einkünften aus privater Grundstücksveräußerung hatte. Sitz der Verfassungswidrigkeit war für das BFG die Wortfolge „oder § 30a Abs 1“ in § 20 Abs 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die Bundesregierung hielt dem ent...