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Deutsche Rechtsanwaltssozietät als Parteienvertreterin
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Deutsche Rechtsanwaltssozietät als Parteienvertreterin | |
, RV/0938-W/03 | § 83 BAO, § 21e RAO, §§ 1 Abs. 1, 6 EuRAG |
Der Fall
Der UFS hatte Berufungen, die für den Abgabepflichtigen von einer deutschen Rechtsanwaltssozietät in der deutschen Rechtsform der BGB-Gesellschaft eingebracht wurden, zu beurteilen. Das Finanzamt hat überdies die deutsche Rechtsanwaltssozietät als Empfängerin von Bescheiden angeführt und an diese Zustellungen vollzogen.
Die Entscheidung
Eine Rechtsanwaltssozietät in der deutschen Rechtsform der BGB-Gesellschaft, die der österreichischen Rechtsform der GesBR vergleichbar ist, kann im Abgabenverfahren nicht wirksam als Parteienvertreterin einschreiten.
Auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch „europäische Rechtsanwälte“, zu denen gemäß § 1 Abs. 1 EuRAG i. V. m. der Anlage zu diesem Bundesgesetz auch deutsche Rechtsanwälte zählen, ist auch § 6 EuRAG anzuwenden. Gemäß § 6 EuRAG ist die Zustellung an einen Abgabepflichtigen zu Handen einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät im Ausland nicht vorgesehen.
Praxishinweise
Nach herrschender Ansicht kommen grundsätzlich nur natürl...