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Grunderwerbsteuer und Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt
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Grunderwerbsteuer und Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt | |
Der Fall
Die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft (Hälfteanteil an einer Liegenschaft, Pkw, Sparbuch) wurden den erblasserischen Kindern gegen Bezahlung der Passiva (Bestattung [...] Rechnung, Errichtung der Grabstätte, Bankdarlehen) gemäß § 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. Das Finanzamt setzte für diesen Vorgang die Grunderwerbsteuer fest, wobei es als Gegenleistung die übernommenen Passiva und die Abhandlungskosten heranzog und die Bemessungsgrundlage mittels einer Proportion ermittelte.
Die Entscheidung
Der UFS begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass die gerichtliche Überlassung von Vermögen im Sinn der §§ 153 und 154 AußStrG kein Erwerb im Sinn des § 2 ErbStG ist (unter Verweis auf Fellner, Kommentar zum ErbStG, Ergänzung N, § 2 Tz. 1c).
Praxishinweise
Gerichtliche Urteile und Vergleiche, aber auch Gerichtsbeschlüsse sind Erwerbsvorgänge, denen kein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Gemäß § 798a ABGB bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt überlässt. Daher erfüll...