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Grunderwerbsteuer/Schenkungssteuer und Übergabsvertrag
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Grunderwerbsteuer/Schenkungssteuer und Übergabsvertrag | |
Der Fall
Ein Ehepaar übergibt an Sohn und Schwiegertochter die Landwirtschaft. Als Gegenleistung wurden verschiedene Wohn- und Ausgedingerechte, ein Barübergabepreis und die Übernahme eines Darlehens vereinbart. Das Finanzamt setzte von diesen Vorgängen Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer fest. Im Berufungsverfahren ging es darum, ob die Übergabe der Landwirtschaft und der mit übergebene Wohnungswert für Zwecke der Berechnung der Steuer isoliert voneinander zu betrachten sind.
Die Entscheidung
Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Der Übergabsvertrag ist objektiv betrachtet als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen und kann schenkungssteuerrechtlich nicht in einen Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und einen Erwerb der sonstigen Grundstücke aufgespaltet werden.
Praxishinweise
Die Gesamtgegenleistung ist dem dreifachen Einheitswert gegenüberzustellen. Durch diese einheitliche Betrachtung überstieg die Gegenleistung die Einheitswerte der erworbenen Grundstücke, weswegen für die Schenkungssteuer keine Bemessungsgrundlage mehr verblieb.