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Anschaffung und Vermietung von Feuerwehrfahrzeugen durch Gemeinde-KEG
Der UFS hat im vorliegenden den Veranlagungszeitraum 2006 betreffenden Fall entschieden, dass es sich bei der Anschaffung und anschließenden Vermietung von Feuerwehrfahrzeugen an die Freiwillige Feuerwehr durch eine Gemeinde-KEG um einen dem Hoheitsbereich der Gemeinde (§ 26 Abs. 1 Stmk. Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979) zuzurechnenden Vorgang handelt. Da die Gemeinde-KEG insoweit nicht unternehmerisch tätig ist, sind einerseits die Mietentgelte nicht umsatzsteuerbar und andererseits die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig.
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-G/07 |
Der Fall
Im Jahr 2006 wurden von der Gemeinde X Immobilien und Infrastruktur KEG (Berufungswerberin) ein Mannschaftstransportfahrzeug und ein Tanklöschfahrzeug angeschafft und an die Freiwillige Feuerwehr Y vermietet. Die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten und den Kosten für Adaptierungen (spezieller Umbau der Fahrzeuge, Reifen, Anhängervorrichtung, Anhänger usw.) wurden von der Berufungswerberin in Abzug gebracht. Nach § 29 Abs. 2 Stmk. Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979, habe die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die ...