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BFGjournal 1, Oktober 2008, Seite 24

Anschaffung und Vermietung von Feuerwehrfahrzeugen durch Gemeinde-KEG

Karl Fink

Der UFS hat im vorliegenden den Veranlagungszeitraum 2006 betreffenden Fall entschieden, dass es sich bei der Anschaffung und anschließenden Vermietung von Feuerwehrfahrzeugen an die Freiwillige Feuerwehr durch eine Gemeinde-KEG um einen dem Hoheitsbereich der Gemeinde (§ 26 Abs. 1 Stmk. Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979) zuzurechnenden Vorgang handelt. Da die Gemeinde-KEG insoweit nicht unternehmerisch tätig ist, sind einerseits die Mietentgelte nicht umsatzsteuerbar und andererseits die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig.


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-G/07

Der Fall

Im Jahr 2006 wurden von der Gemeinde X Immobilien und Infrastruktur KEG (Berufungswerberin) ein Mannschaftstransportfahrzeug und ein Tanklöschfahrzeug angeschafft und an die Freiwillige Feuerwehr Y vermietet. Die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten und den Kosten für Adaptierungen (spezieller Umbau der Fahrzeuge, Reifen, Anhängervorrichtung, Anhänger usw.) wurden von der Berufungswerberin in Abzug gebracht. Nach § 29 Abs. 2 Stmk. Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979, habe die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die ...

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